Rechtstracker.at

Art. 2 § 10

Fassungen
01.04.1996 bis 31.01.2020 — BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1001.04.199631.01.2020 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. III Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 10

Gebühren für das internationale Gesuch

  1. Absatz eins,(Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgeblich ist) Für ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgeblich ist, ist die Zahlung der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnissses Anmerkung, richtig: Gebührenverzeichnisses) angegebenen Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind in zwei Raten für jeweils zehn Jahre zu entrichten. Auf die Zahlung der zweiten Rate findet Regel 30 Anwendung.
  2. Absatz 2,(Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll maßgeblich ist) Für ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgeblich ist, ist die Zahlung der unter Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und/oder individuellen Gebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind für zehn Jahre zu entrichten.
  3. Absatz 3,(Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind) Für internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, ist die Zahlung der unter Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls individuellen Gebühr und Zusatzgebühr erforderlich. Auf die nach dem Abkommen benannten Vertragsparteien findet Absatz 1 Anwendung. Auf die nach dem Protokoll benannten Vertragsparteien findet Absatz 2 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR12039368

Alte Dokumentnummer

N2199747248L